Zuverlässige Dritte nach dem GwG « PR Pressemitteilungen

Zuverlässige Dritte nach dem GwG

Was ist bei der Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis §17 Abs. 5-9 GwG zu beachten.

BildLegitimationsprüfung durch zuverlässige Dritte – §17 GwG. Was ist bei der Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis §17 Abs. 5-9 GwG zu beachten. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin regeln Mindestanforderungen, die Zuverlässige Dritte nach dem GwG erfüllen müssen. Der folgende Blog vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Compliance-Richtlinien der BaFin richtig umzusetzen:

# Wann gelten Auslagerungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen?

# Zuverlässigkeit und Reputation mit Stichproben überprüfen

# Darf der GwB auf vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland zurückgreifen

# Welche Anforderungen gelten für das PostIdent-Verfahren?

Legitimationsprüfung durch zuverlässige Dritte §17 GwG
Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG: Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen auch auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf andere Personen und Unternehmen übertragen. Auf vertraglicher Basis beauftragte andere Personen und Unternehmen sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des Verpflichteten tätig. Der Verpflichtete bleibt auch hier für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch die eingeschalteten anderen geeigneten Personen und Unternehmen werden dem Verpflichteten zugerechnet.

Die Übertragung ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5-9 GwG möglich. Insbesondere müssen die Personen und Unternehmen, auf die die Durchführung der Sorgfaltspflichten übertragen wird, hierfür geeignet (§ 17 Abs. 5 Satz 1 GwG) sein.

Folgende Mindestanforderungen sind zu beachten:

(5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden

1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Verpflichteten,
2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung des Verpflichteten und
3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Verpflichteten.
(7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit muss er sich durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben.
(8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet keine Anwendung.
(9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unberührt.

Zuverlässigkeit – Stichprobenprüfung – Reputation: Legitimationsprüfung durch Zuverlässige Dritte nach dem GwG
Die Eignung bestimmt sich durch die nach § 17 Abs. 7 GwG zu prüfende Zuverlässigkeit und die während der Vertragsbeziehung stichprobenmäßig zu überprüfenden Angemessenheit und Ordnungsgemäßheit der zur Sorgfaltspflichterfüllung getroffenen Maßnahmen.

Bei einer Übertragung der Pflichten auf ein Unternehmen ist hinsichtlich der Prüfung der Eignung auch die Reputation zu beachten; die Zuverlässigkeitsprüfung erstreckt sich hier auch auf die Organe, im Wesentlichen aber auf die handelnden Personen.

Vor allem die Übermittlung unzureichender Informationen oder Unterlagen und eine daraus resultierende nicht ordnungsgemäße Vornahme von Sorgfaltspflichten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit von beauftragten Personen und Unternehmen begründen.

Vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland: Legitimationsprüfung durch zuverlässige Dritte nach dem GwG
Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen hat der Verpflichtete auch dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Personen über die Anforderungen, die an die Durchführung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind, unterrichtet werden.

Vertraglich verpflichtete andere Personen und Unternehmen dürfen ihren Sitz auch im Ausland haben, allerdings nicht in Drittstaaten mit hohem Risiko, § 17 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt insoweit entsprechend.

Beauftragte Personen und Unternehmen nehmen als Erfüllungsgehilfen die dem Verpflichteten obliegenden Sorgfaltspflichten wahr. Diese sind im nationalen Recht begründet, § 17 Abs. 5 GwG verweist auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 des GwG. Daher haben auch im Ausland ansässige Personen und Unternehmen sämtliche Sorgfaltspflichten gemäß den im Geldwäschegesetz bzw. den Fachgesetzen geltenden Anforderungen durchzuführen.

Die Eignung von Personen und Unternehmen im Ausland, insbesondere ihre Fähigkeit zur Anwendung deutscher gesetzlicher Vorschriften, ist besonders intensiv zu überprüfen und zu dokumentieren.

Anforderungen an das PostIdent-Verfahren
Das PostIdent-Verfahren ist weiterhin ein geeignetes Identifikationsverfahren. Die Deutsche Post AG ist als anderes geeignetes Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 5-9 GwG klassifiziert. Alle entsprechenden Voraussetzungen müssen auch gegenüber der Deutschen Post AG erfüllt sein. Sofern gültige Rahmenverträge bestehen, ist kein gesonderter neuer Abschluss erforderlich. Sollten die bestehenden Verträge jedoch nicht diesen Auslegungs- und Anwendungshinweisen entsprechen, sind sie an diese anzupassen.

Dieses Seminar könnte dich zum Thema Zuverlässige Dritte nach dem GwG interessieren
Die Schulung vermittelt praxisnah, wie die Compliance-Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in der Praxis umgesetzt werden können. Die Teilnehmer lernen, worauf bei der Auswahl und Beauftragung von Zuverlässigen Dritten zu achten ist. Die Schulung bietet eine fundierte Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung der Compliance-Anforderungen im eigenen Unternehmen.

Das Seminar Geldwäsche und Fraud bietet dir diese Vorteile:

? Vermittelt Kenntnisse über die Auslöser der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz

? Regelt, was Zuverlässige Dritte nach dem GwG erfüllen müssen

? Schulung: Compliance richtig umsetzen

Das Seminar Geldwäsche und Fraud Aufbauseminar online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt-Nr. L04.

Zielgruppe zum Seminar Geldwäsche und Fraud Aufbauseminar
Geschäftsführer und Führungskräfte bei Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen
Geldwäsche-Beauftragte aus Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen

Dein Nutzen:
Know your Customer: Verschärfte Anforderungen an die Geldwäscheprävention
Geldwäschegesetz Update: Was ändert sich?

Dein Vorsprung:
Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar Geldwäsche und Fraud Aufbauseminar die S+P Tool Box:

Organisations-Handbuch: Anti-Geldwäsche- und Fraud-Systems
Praxis-Leitfaden und Checklisten zur Prüfung komplexer Geldwäschestrukturen
Umsetzungs-Fahrplan zum Geldwäsche

Dein Programm:
Know Your Customer bei anspruchsvollen Kundenverflechtungen
Sichere Identifizierung von Vertragspartner und auftretender Person
Bewertung der Mittelherkunft – 3 Prüfstufen in der Praxis
Vermögenszufluss: Source of Income
Vermögensstatus: Source of Wealth
Vermögenstransfer: Source of Funds
Techniken zur Recherche des wirtschaftlich Berechtigten:
Zweifel über Identitätsangaben
Verdachtsmomente: Verdacht auf Smurfing und Structuring
EDD-Prüfungstechniken zu § 15 GwG
Transaktionen außerhalb und innerhalb der Geschäftsbeziehung
Zuverlässige Dritte nach dem GwG: BaFin AuAs regeln Mindestanforderungen

Geldwäschegesetz Update: Was ändert sich?
Monitoring- und Screening-System:
Ex-post und in Echtzeit: Selektion und Filtern von verdächtigen Transaktionen
Immobilientransaktion: Share Deals und verschachtelte Gesellschaftskonstruktionen
Neue Sorgfaltspflichten bei Finanzunternehmen:
Investmentgeschäft: KVG, Broker und Banken
Konsortialkreditgeschäft
Korrespondenzbankbeziehungen
Trade Finance und Transaktionsüberwachung
Monitoring von Krypto-Transaktionen und Nutzung virtueller Währungen

Mit S+P Online Schulungen bist du beruflich erfolgreicher!
S+P Seminare ist dein zuverlässiger Partner für berufliche Weiterbildung. Wir bieten dir eine Vielzahl an hochwertigen Seminaren und Kursen, die dich auf dem neuesten Stand der beruflichen Entwicklung halten.

S+P Seminare Geldwäsche und Fraud vermitteln die wichtigsten Aspekte der Geldwäscheprävention in kompakter und verständlicher Form. Die Teilnehmer erhalten wertvolle Praxis-Tipps für die tägliche Arbeit. Die Schulungen sind interaktiv aufgebaut und bieten Raum für Fragen und Diskussionen.

Die S+P Online Schulungen richten sich an Mitarbeiter, die mit dem Thema Geldwäsche befasst sind. S+P Seminare ist dein kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um die berufliche Weiterbildung. Wir unterstützen dich dabei, dich ständig weiterzuentwickeln und erfolgreich in deinem Berufsleben zu sein.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Achim
Feringastr. 12 A
85774 Unterföhring
Deutschland

fon ..: +49 89 452 429 70 – 100
web ..: https://sp-unternehmerforum.de/
email : service@sp-unternehmerforum.de

S+P Seminare + Seminaranbieter + 200 Seminarthemen + 2.500 Seminar-Termine + Seminare + Online Schulungen + E-Learnings

S&P Unternehmerforum GmbH ist ein innovativer Seminar-Anbieter für Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen.

Die S+P Idee: Mit S+P Seminaren Lösungen ohne Umwege umsetzen und Chancen sichern. Unsere Mission: Mit der S+P Tool Box das Beste für Ihr Unternehmen schaffen.

Mit Seminare + Online Schulungen + Inhouse Schulungen + Business Coachings + E-Learnings ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern besonders wirkungsvolle Seminare. Mit der S+P Tool Box kann direkt ein gemeinsamer Umsetzungs-Fahrplan für die Praxis entwickelt werden.

ProvenExpert: S+P Seminare werden von den Teilnehmern mit 4,65 von 5 Sterne bewertet.

Pressekontakt:

S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Schulz
Feringastr. 12A
85774 Unterföhring bei München

fon ..: +49 89 452 429 70 – 100
web ..: https://sp-unternehmerforum.de/
email : service@sp-unternehmerforum.de


Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.